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Wohnraummietrecht

Das Wohnraummietrecht stellt einen Teil des Miet- und Pachtrechts dar und enthält in vielerlei Hinsicht Spezialvorschriften u.a. zur Höhe der Mietsicherheit (Kaution), zur Mieterhöhung, zu den Betriebskosten und auch zur Kündigung, welche den Mieter einer Wohnung z.B. gegenüber dem eines Gewerberaumes privilegieren. 

Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Mietwohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt.


So kann ein Mietvertragsverhältnis über Wohnraum durch den Vermieter nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dieser nachweislich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 

Der gesetzlichen Formulierung "berechtigtes Interesse" lässt sich bereits entnehmen, dass nicht jedes Interesse eines Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dazu geeignet ist, eine Kündigung zu begründen.


Gewerberaummietrecht

Das Gewerberaummietrecht ist ein Teilgebiet des Mietrechts. Im Gewerberaummietrecht gibt es einige Besonderheiten im Gegensatz zum Wohnraummietrecht zu beachten.

Dies betrifft u. A. das Fehlen von Kündigungsschutzvorschriften und die erweiterte Möglichkeit der Umlegung von Betriebskosten. 

Im Gewerberaummietrecht werden zum einen langfristige Mietverträge abgeschlossen und es sind andere Kündigungsfristen als im Wohnraummietrecht zu beachten. Denn im Gewerberaummietrecht können die Regelungen des Wohnraummietrechts zum Großteil abbedungen und durch andere vertragliche Regelungen ersetzt werden.


Schwierig kann auch die Abgrenzung zwischen Gewerberaummietrecht und Wohnraummietrecht werden mit der Folge, dass unklar ist, welche gesetzlichen Regelungen greifen.

Betriebskostenabrechnungen

Hinsichtlich der Betriebskosten, auch Nebenkosten genannt, enthält das Wohnraummietrecht gesonderte Regelungen. 

Zum Beispiel sind Vermieter von Wohnungen, sofern vertraglich vereinart wurde, dass Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten sind, regulär dazu verpflichtet, eine Abrechnung über die in den zurückliegenden 12 Monaten tatsächlich angefalllenen Betriebskosten zu erstellen und diese dem Mieter innerhalb weiterer 12 Monate zukommen zu lassen.

Wird es versäumt diese Abrechnungsfrist einzuhalten, führt dies dazu, dass der Vermieter grundsätzlich mit der Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen ausgeschlossen ist. In diesem Fall muss der Mieter keine Nachzahlungen leisten, auch wenn die Abrechnung inhaltlich zutreffend erteilt wurde.

Nicht selten enthalten die erteilten Abrechnungen jedoch auch inhaltliche Fehler. 

So werden beispielsweise Kosten umgelegt, welche nicht umlagefähig sind. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sowie der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zu. Oftmals kommt es auch dazu, dass unzulässige Verteilerschlüssel bei der Berechnung des Kostenanteils des einzelenen Mieters angewandt werden.